Kraftfahrzeugsteuer-Pflicht in Deutschland
- beginnt mit dem Tag, an dem Sie ein Fahrzeug zum Verkehr zulassen
- Sie ein ausländisches Fahrzeug in Deutschland verwenden und für dieses ein regelmäßiger Standort in Deutschland begründet wurde
- Sie ein Fahrzeug ohne die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung auf öffentlichen Straßen benutzen
- oder einem Fahrzeug ein Oldtimer-Kennzeichen oder ein rotes Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung zugeteilt wird
Bei Fahrzeugen, die in Deutschland zum Verkehr zugelassen werden, beginnt mit der Zulassung bei der Zulassungsbehörde die Steuerpflicht. In diesen Fällen ist die Halterin bzw. der Halter des Fahrzeugs Steuerschuldnerin bzw. Steuerschuldner.
Kraftfahrzeugsteuerbescheid: Bei den Zulassungsbehörden werden die Feststellungen getroffen, die für die Besteuerung eines Fahrzeugs maßgebend sind. Nach der Zulassung übermittelt die Zulassungsbehörde alle erforderlichen Daten an die Zollverwaltung. Auf der Grundlage dieser übermittelten Daten wird der Steuerbescheid erstellt und in der Regel zwei Wochen nach der Zulassung versandt.
Bei der Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer handelt es sich um eine unbefristete Steuerfestsetzung. Der erstellte Steuerbescheid behält für die Folgejahre Gültigkeit. Höhe und Fälligkeit der Kraftfahrzeugsteuer ergeben sich aus dem Steuerbescheid. Zahlungserinnerungen werden durch die Zollverwaltung nicht versandt.
Ein neuer Steuerbescheid wird nur erstellt, wenn sich besteuerungsrelevante Änderungen ergeben:
- Änderungen der Bemessungsgrundlagen (bestimmte Änderungen am Fahrzeug)
- Änderungen des Steuersatzes
- Geltendmachung einer Steuerbefreiung
Änderungen von Halterdaten (z.B. Änderung von Name/Firmenbezeichnung, Adressänderung) sind nach den Bestimmungen der Fahrzeugzulassungsverordnung der zuständigen örtlichen Zulassungsbehörde anzuzeigen. Die Zulassungsbehörde übermittelt die Daten anschließend automatisch zur Aktualisierung an das zuständige Hauptzollamt. Änderungen der Bankverbindung sind dem zuständigen Hauptzollamt direkt mit amtlichem Vordruck (Formular 032021) mitzuteilen.
So lange Ihr Fahrzeug zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen ist besteht Kfz-Steuerpflicht, mindestens jedoch einen Monat. Sie endet mit der Abmeldung des Fahrzeugs bei der Zulassungsbehörde.
Nach der Fahrzeug-Abmeldung übermittelt die Zulassungsbehörde alle erforderlichen Daten an die zuständige Zollverwaltung. Auf Grundlage der übermittelten Daten wird ein Ende-Bescheid erstellt, in aller Regel wird dieser zwei Wochen nach der Außerbetriebsetzung versandt. Und da die Kraftfahrzeugsteuer stets im Voraus (im Normalfall für ein Jahr) zu zahlen ist, entsteht bei der Abmeldung eines Fahrzeugs meistens ein Guthaben. Dieses Guthaben wird ca. 3 Wochen nach der Fahrzeugabmeldung ausgezahlt, sofern dem Hauptzollamt eine Bankverbindung für die Auszahlung bekannt ist. (Durch das SEPA-Lastschriftverfahren erfolgt die Auszahlung automatisch an die für die Abbuchung verwendete Bankverbindung).
Hinweis
Ein Fahrzeug kann nur verkehrsrechtlich zugelassen werden, wenn ein SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer bei der Zulassung abgegeben wird. Es dürfen auch keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände bestehen.
Ausfuhrkennzeichen Soll ein Fahrzeug aus Deutschland dauerhaft in einen anderen Staat ausgeführt werden, ist das Fahrzeug in Betrieb zu setzen und nicht einfach auf einer Ladefläche zu transportieren. Für diesen Zweck wird auf Antrag durch die zuständige Zulassungsbehörde ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt. Durch diese Zuteilung entsteht Kraftfahrzeugsteuerpflicht. So lange das Ausfuhrkennzeichen geführt wird, gilt Kfz-Steuerpflicht, mindestens jedoch einen Monat.
Wer keinen festen Wohnsitz in Deutschland hat und bei der Zulassung eines zur Ausfuhr vorgesehenen Fahrzeugs keine SEPA-Bankverbindung angeben kann, muss die Kfz-Steuer vor der Zuteilung des Ausfuhrkennzeichens entrichten, das kann bei Zollzahlstelle erfolgen.